Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes

22. 12. 2020

Der Hessische Landtag hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie (Drs.: 20/4239 und Drs.: 20/4262) beschlossen.

Nach dem neuen § 68a Nr. 1 KWG müssen abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 KWG Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, nur noch von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.

Nach Art. 4 Abs. 2 des vorstehenden Gesetzes tritt die Erleichterung bezüglich der Unterstützungsunterschriften am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Das Gesetz tritt mit Verkündung im GVBl am 19.12.2020 in Kraft (GVBl. vom 18.12.2020, S. 915).

Da die beschlossenen Gesetzesänderungen keine Regelungen hinsichtlich einer antragslosen Briefwahl enthalten, ist davon auszugehen, dass seitens des Landesgesetzgebers keine Änderung bezüglich einer antragslosen Briefwahl für die Kommunalwahl 2021 eingeführt wird.

Aus den Gesprächen mit dem Hessischen Innenministerium wurde deutlich, dass sich insbesondere die großen Städte, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt, gegen eine antragslose Briefwahl ausgesprochen haben und Probleme bei der Durchführung einer antragslosen Briefwahl angeführt haben.

 

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